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Gebrauch und Kontrolle |
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| Um Zugang zum jeweiligen Verkehrsmittel zu erhalten, muss das Besucher-Ticket in die Stempelautomaten bzw. Sperren eingeführt werden. Bei der ersten Benutzung wird dabei auf die Rückseite des Tickets sein Verfallsdatum aufgedruckt. |
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| Der Fahrscheininhaber ist dazu verpflichtet, das entwertete Ticket stets mit sich zu führen. Das Besucher-Ticket ist nicht übertragbar und daher ist eine Benutzung durch eine andere Person als den Inhaber ausdrücklich untersagt. |
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| Auf Verlangen des Personals des jeweiligen Verkehrsunternehmens hat der Inhaber sein Ticket in gutem Zustand vorzuzeigen. Gegebenenfalls muss er sich auch mit dem Dokument ausweisen, dessen Nummer auf dem Ticket angegeben ist. |
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Defekte Tickets |
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| Falls sich das Ticket in schlechtem Zustand befindet und/oder beim Versuch, es in die automatischen Lesegeräte an den Zugängen einzuführen, systematisch zurückgewiesen wird, wird es vom Personal per Augenschein überprüft. Jedoch müssen das Verfallsdatum und die Ausweis- bzw. Passnummer des Inhabers auf jeden Fall gut zu erkennen sein. |
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Verlust oder Diebstahl |
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| Im Fall von Verlust oder Diebstahl werden Besucher-Tickets nicht ersetzt. |
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Versicherung der Reisenden |
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| Fahrgäste mit Besucher-Ticket sind durch die Versicherungen versichert, die allgemein für die Gesamtheit der Fahrgäste bestehen. |
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Missbrauch des Tickets |
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| Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Bestimmungen kann das Besucher-Ticket eingezogen werden. Dabei wird – vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung, die sich durch den Missbrauch herleiten lässt - im Gegenzug eine Einzugsbescheinigung ausgestellt. |
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